§ 16 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

a)

die Gemeinden,

b)

die Träger der öffentlichen und privaten Krankenanstalten und

c)

der Träger jener Einrichtung im Sinn des § 9 Abs. 1 bzw. jenes Heimes im Sinn des § 2 Abs. 1 des Tiroler Heimgesetzes 2005, LGBl. Nr. 23, in der bzw. in dem der Pflegebedürftige untergebracht ist, im Ermittlungsverfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 16 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011

a)

die Gemeinden,

b)

die Träger der öffentlichen und privaten Krankenanstalten und

c)

der Träger jener Einrichtung im Sinn des § 9 Abs. 1 bzw. jenes Heimes im Sinn des § 2 Abs. 1 des Tiroler Heimgesetzes 2005, LGBl. Nr. 23, in der bzw. in dem der Pflegebedürftige untergebracht ist, im Ermittlungsverfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 16 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten