§ 7 T-LSG § 7

Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1961 bis 31.12.9999

Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge und die Vorschreibungen gemäß § 6 bedürfen keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1961 bis 31.12.9999

Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge und die Vorschreibungen gemäß § 6 bedürfen keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz.

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