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Soweit in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf die Bestimmungen des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1961, verwiesen ist, haben dafür die Bestimmungen in der Fassung dieser Wiederverlautbarung zu treten.
Soweit in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf die Bestimmungen des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1961, verwiesen ist, haben dafür die Bestimmungen in der Fassung dieser Wiederverlautbarung zu treten.