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(2) Gleichzeitig tritt das Tierzuchtförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1948, soweit es sich auf das Halten und auf die Zucht von Bienen bezieht, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf Heimbienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, findet § 3 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung keine Anwendung.
(2) Gleichzeitig tritt das Tierzuchtförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1948, soweit es sich auf das Halten und auf die Zucht von Bienen bezieht, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf Heimbienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, findet § 3 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung keine Anwendung.