§ 11 T-BWG (weggefallen)

Bienenwirtschaftsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1§ 11 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen. Juni 1980 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tierzuchtförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1948, soweit es sich auf das Halten und auf die Zucht von Bienen bezieht, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) Auf Heimbienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, findet § 3 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung keine Anwendung.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.01.2020
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1§ 11 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen. Juni 1980 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tierzuchtförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1948, soweit es sich auf das Halten und auf die Zucht von Bienen bezieht, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) Auf Heimbienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, findet § 3 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung keine Anwendung.

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