§ 9 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfaßt die Tragung der Kosten für

a)

die Beurteilung der Fähigkeiten des Behinderten zur Feststellung geeigneter Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung;

b)

die berufliche Ausbildung und Anlernung;

c)

die Ein-, Um- und Nachschulung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen geeigneten Einrichtungen;

d)

die Erprobung auf einem Arbeitsplatz;

e)

die Arbeitserziehung und Arbeitsbetreuung in Betrieben;

f)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung des Behinderten auf einem geeigneten Arbeitsplatz;

g)

die geschützte Arbeit.

(2) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann bis zu drei Monaten, in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Erfolg der Erprobung durch die zeitliche Beschränkung in Frage gestellt wäre, bis zu sechs Monaten erfolgen§ 9 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(3) Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf männlichen

Behinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahres und weiblichen

Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht gewährt werden.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfaßt die Tragung der Kosten für

a)

die Beurteilung der Fähigkeiten des Behinderten zur Feststellung geeigneter Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung;

b)

die berufliche Ausbildung und Anlernung;

c)

die Ein-, Um- und Nachschulung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen geeigneten Einrichtungen;

d)

die Erprobung auf einem Arbeitsplatz;

e)

die Arbeitserziehung und Arbeitsbetreuung in Betrieben;

f)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung des Behinderten auf einem geeigneten Arbeitsplatz;

g)

die geschützte Arbeit.

(2) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann bis zu drei Monaten, in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Erfolg der Erprobung durch die zeitliche Beschränkung in Frage gestellt wäre, bis zu sechs Monaten erfolgen§ 9 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(3) Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf männlichen

Behinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahres und weiblichen

Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht gewährt werden.

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