Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann bis zu drei Monaten, in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Erfolg der Erprobung durch die zeitliche Beschränkung in Frage gestellt wäre, bis zu sechs Monaten erfolgen§ 9 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.
(3) Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf männlichen
Behinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahres und weiblichen
Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht gewährt werden.
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(2) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann bis zu drei Monaten, in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Erfolg der Erprobung durch die zeitliche Beschränkung in Frage gestellt wäre, bis zu sechs Monaten erfolgen§ 9 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.
(3) Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf männlichen
Behinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahres und weiblichen
Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht gewährt werden.