§ 12 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur folgende Personen auf ihren Antrag in folgender Reihenfolge bezugsberechtigt:

a)

1. die Person, die den Pflegebedürftigen im Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat,

2.

die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend die Kosten der Pflege getragen hat; liegt ein Überwiegen im Sinn der Z 1 bzw. der Z 2 nicht vor, so besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen;

b)

wenn

1.

der Pflegebedürftige im Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, in einer der im § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen stationär gepflegt wurde und

2.

für diesen Zeitraum oder Teile davon ein Anspruchsübergang nach § 9 Abs. 2 eingetreten ist, der betreffende Kostenträger für die Zeit und höchstens bis zum Ausmaß des Anspruchsübergangs.

(2) Ein Antrag nach Abs§ 12 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 kann bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen gestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur folgende Personen auf ihren Antrag in folgender Reihenfolge bezugsberechtigt:

a)

1. die Person, die den Pflegebedürftigen im Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat,

2.

die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend die Kosten der Pflege getragen hat; liegt ein Überwiegen im Sinn der Z 1 bzw. der Z 2 nicht vor, so besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen;

b)

wenn

1.

der Pflegebedürftige im Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, in einer der im § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen stationär gepflegt wurde und

2.

für diesen Zeitraum oder Teile davon ein Anspruchsübergang nach § 9 Abs. 2 eingetreten ist, der betreffende Kostenträger für die Zeit und höchstens bis zum Ausmaß des Anspruchsübergangs.

(2) Ein Antrag nach Abs§ 12 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 kann bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen gestellt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten