§ 5 T-APG Behörden

Auskunftspflichtgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1989 bis 31.12.9999

Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:

a)

die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;

b)

die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;

c)

die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;

d)

der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;

e)

der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;

f)

das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1989 bis 31.12.9999

Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:

a)

die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;

b)

die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;

c)

die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;

d)

der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;

e)

der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;

f)

das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

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