§ 34a T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten verarbeiten und im Rahmen des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO), eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, verwenden, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, die Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Behinderten gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation, die Überwachung der Einhaltung von mit diesen Einrichtungen abgeschlossenen Vereinbarungen sowie die Abrechnung von Leistungen mit diesen Einrichtungen jeweils erforderlich sind:

a)

vom Behinderten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. a Z. 1 bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Behinderung und der Geschäftsfähigkeit, Daten über das Bestehen einer Sachwalterschaft und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation, die Unterbringung in Kindergärten, Schulen, Heimen, Tagesstätten, Wohneinrichtungen, geschützten Arbeitsplätzen, geschützten Werkstätten und sonstigen Einrichtungen der Behindertenbetreuung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einem Alten- oder Pflegeheim oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Schulbildung, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgebliche Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 3 Abs. 1 lit. e zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 28, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Kostenbeiträge nach § 20 und Daten über vermögensrechtliche Ansprüche nach § 31,

b)

von Personen, die dem Behinderten zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten und Daten über das Bestehen einer Sachwalterschaft,

c)

von Arbeitgebern der in den lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Bankverbindungen und Daten über den Entgeltanspruch der in den lit. a und b genannten Personen,

d)

vom Sachwalter der in den lit. a und lit. b genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,

e)

vom Obsorgeberechtigten des Behinderten: Daten nach lit. d,

f)

vom Lebensgefährten des Behinderten, sofern er mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt: Daten nach lit. d und Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,

g)

von Personen, denen gegenüber der Behinderte zur Leistung von Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist: Identifikationsdaten,

h)

von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie von Kindergärten, Schulen, Heimen, Tagesstätten und Wohneinrichtungen, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Daten nach lit. d,

i)

von Personen, die den Behinderten betreuen oder behandeln: Daten nach lit. d sowie Qualifikationsdaten, Daten über den Tätigkeitsbereich, Daten über das Ausmaß, die Dauer und das Verhältnis der Beschäftigung sowie Daten über das Entgelt,

j)

von Einrichtungen, die für den Behinderten Leistungen erbringen, die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen gleichartig sind, sowie deren Ansprechpersonen: Daten nach lit. d,

k)

von aus Ansprüchen nach § 28 und § 31 Verpflichteten: Daten nach lit. d und Bankverbindungen,

l)

von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde bzw. abgeschlossen werden soll: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Daten über die Vereinbarung und Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht,

m)

von Ansprechpersonen der Einrichtungen nach lit. l: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 an

a)

die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die Gerichte,

b)

die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

c)

das Sozialministeriumservice sowie seine Landesstellen und das Arbeitsmarktservice,

d)

ausländische Versicherungsträger, die jenen nach lit. b gleichzusetzen sind, und

e)

sonstige ausländische öffentliche Stellen oder inländische Rechtsträger, die Maßnahmen der Rehabilitation gewähren oder unterstützen,

übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderlich sind.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten des Behinderten an Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Identifikationsdaten und Adressdaten des gesetzlichen Vertreters, Daten über Art und Umfang der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen.

(4) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2015§ 34a T-RG zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Absseit 30.06.2018 weggefallen. 1 verwendet werden:

a)

Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,

b)

Vermeidung von Doppelförderungen,

c)

Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,

d)

Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,

e)

Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung.

(5) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 4 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann und

c)

Zugriffe auf Daten nach lit. a nur in indirekt personenbezogener Form erfolgen dürfen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organe bzw. der Zwecke nach Abs. 4 lit. a bis e jeweils ausreichend ist.

(6) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.

(7) Daten nach Abs. 1 lit. a bis k sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. l und m sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen weiter benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 31.03.2017 bis 30.06.2018
(1) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten verarbeiten und im Rahmen des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO), eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, verwenden, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, die Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Behinderten gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation, die Überwachung der Einhaltung von mit diesen Einrichtungen abgeschlossenen Vereinbarungen sowie die Abrechnung von Leistungen mit diesen Einrichtungen jeweils erforderlich sind:

a)

vom Behinderten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 3 Abs. 4 lit. a Z. 1 bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Behinderung und der Geschäftsfähigkeit, Daten über das Bestehen einer Sachwalterschaft und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation, die Unterbringung in Kindergärten, Schulen, Heimen, Tagesstätten, Wohneinrichtungen, geschützten Arbeitsplätzen, geschützten Werkstätten und sonstigen Einrichtungen der Behindertenbetreuung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einem Alten- oder Pflegeheim oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Schulbildung, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgebliche Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 3 Abs. 1 lit. e zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 28, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Kostenbeiträge nach § 20 und Daten über vermögensrechtliche Ansprüche nach § 31,

b)

von Personen, die dem Behinderten zum Unterhalt verpflichtet sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten und Daten über das Bestehen einer Sachwalterschaft,

c)

von Arbeitgebern der in den lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Bankverbindungen und Daten über den Entgeltanspruch der in den lit. a und b genannten Personen,

d)

vom Sachwalter der in den lit. a und lit. b genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,

e)

vom Obsorgeberechtigten des Behinderten: Daten nach lit. d,

f)

vom Lebensgefährten des Behinderten, sofern er mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt: Daten nach lit. d und Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,

g)

von Personen, denen gegenüber der Behinderte zur Leistung von Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist: Identifikationsdaten,

h)

von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren stationären Einrichtungen sowie von Kindergärten, Schulen, Heimen, Tagesstätten und Wohneinrichtungen, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Daten nach lit. d,

i)

von Personen, die den Behinderten betreuen oder behandeln: Daten nach lit. d sowie Qualifikationsdaten, Daten über den Tätigkeitsbereich, Daten über das Ausmaß, die Dauer und das Verhältnis der Beschäftigung sowie Daten über das Entgelt,

j)

von Einrichtungen, die für den Behinderten Leistungen erbringen, die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen gleichartig sind, sowie deren Ansprechpersonen: Daten nach lit. d,

k)

von aus Ansprüchen nach § 28 und § 31 Verpflichteten: Daten nach lit. d und Bankverbindungen,

l)

von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde bzw. abgeschlossen werden soll: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Daten über die Vereinbarung und Bankverbindungen, Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht,

m)

von Ansprechpersonen der Einrichtungen nach lit. l: Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 an

a)

die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die Gerichte,

b)

die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

c)

das Sozialministeriumservice sowie seine Landesstellen und das Arbeitsmarktservice,

d)

ausländische Versicherungsträger, die jenen nach lit. b gleichzusetzen sind, und

e)

sonstige ausländische öffentliche Stellen oder inländische Rechtsträger, die Maßnahmen der Rehabilitation gewähren oder unterstützen,

übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderlich sind.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten des Behinderten an Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Identifikationsdaten und Adressdaten des gesetzlichen Vertreters, Daten über Art und Umfang der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen.

(4) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2015§ 34a T-RG zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Absseit 30.06.2018 weggefallen. 1 verwendet werden:

a)

Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,

b)

Vermeidung von Doppelförderungen,

c)

Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,

d)

Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,

e)

Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung.

(5) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 4 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann und

c)

Zugriffe auf Daten nach lit. a nur in indirekt personenbezogener Form erfolgen dürfen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organe bzw. der Zwecke nach Abs. 4 lit. a bis e jeweils ausreichend ist.

(6) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.

(7) Daten nach Abs. 1 lit. a bis k sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. l und m sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen weiter benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung.

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