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(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 an
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(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten des Behinderten an Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Identifikationsdaten und Adressdaten des gesetzlichen Vertreters, Daten über Art und Umfang der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen.
(4) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2015§ 34a T-RG zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Absseit 30.06.2018 weggefallen. 1 verwendet werden:
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(5) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
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(6) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(7) Daten nach Abs. 1 lit. a bis k sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. l und m sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen weiter benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung.
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(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten des Behinderten an Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Identifikationsdaten und Adressdaten des gesetzlichen Vertreters, Daten über Art und Umfang der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen.
(4) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2015§ 34a T-RG zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Absseit 30.06.2018 weggefallen. 1 verwendet werden:
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(5) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
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(6) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(7) Daten nach Abs. 1 lit. a bis k sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. l und m sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen weiter benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung.