§ 19 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Für das Mietwagen§ 19 T-Gewerbe gelten die §§ 3 Abs. 2, 4, 6, 7 AbsPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. 2 und 10 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

(2) Mietwagen müssen so gekennzeichnet sein, dass sie nicht mit Taxifahrzeugen verwechselt werden können. Insbesondere dürfen Dachschilder, Leuchten, Freizeichen, Fahrpreisanzeiger und Aufschriften mit dem Wort „Taxi“ oder einer entsprechenden Wortkombination nicht verwendet werden.

(3) Fahrgäste dürfen nur am Standort des Gewerbeinhabers oder an dem Ort aufgenommen werden, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbeinhabers eingegangenen Bestellung hiefür bezeichnet worden ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind.

(4) Mietwagen müssen nach der Beendigung des Fahrtauftrages zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es wäre in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers ein Fahrtauftrag eingelangt.

(5) Mietwagen dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des §24 StVO 1960 nur dann halten und parken, wenn das Fahrzeug

a)

deutlich als „außer Dienst“ oder

b)

im Zusammenhang mit einem Fahrtauftrag als „besetzt“

gekennzeichnet ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 03.12.2016 bis 31.12.2020
(1) Für das Mietwagen§ 19 T-Gewerbe gelten die §§ 3 Abs. 2, 4, 6, 7 AbsPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. 2 und 10 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.

(2) Mietwagen müssen so gekennzeichnet sein, dass sie nicht mit Taxifahrzeugen verwechselt werden können. Insbesondere dürfen Dachschilder, Leuchten, Freizeichen, Fahrpreisanzeiger und Aufschriften mit dem Wort „Taxi“ oder einer entsprechenden Wortkombination nicht verwendet werden.

(3) Fahrgäste dürfen nur am Standort des Gewerbeinhabers oder an dem Ort aufgenommen werden, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbeinhabers eingegangenen Bestellung hiefür bezeichnet worden ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind.

(4) Mietwagen müssen nach der Beendigung des Fahrtauftrages zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es wäre in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers ein Fahrtauftrag eingelangt.

(5) Mietwagen dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des §24 StVO 1960 nur dann halten und parken, wenn das Fahrzeug

a)

deutlich als „außer Dienst“ oder

b)

im Zusammenhang mit einem Fahrtauftrag als „besetzt“

gekennzeichnet ist.

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