§ 26 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Der Pflegegeldbezieher hat das Pflegegeld zu ersetzen, wenn er oder bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegegeldbeziehers sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 26 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte

a)

den Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach § 22 herbeigeführt hat oder

b)

erkennen musste, dass das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Ersatzpflicht besteht nur für Pflegegelder, die in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monats, in dem die Behörde vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, ausgezahlt wurden, es sei denn, die Leistung wurde durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichenseit 31.12.2011 weggefallen. Für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, daß die Geltendmachung der Ersatzpflicht im Verwaltungsweg einer Klage gleichzuhalten ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist mit Bescheid geltend zu machen.

(4) Die Hereinbringung hat zunächst durch Berücksichtigung bei laufenden Pflegegeldleistungen, soweit diese in einem über die Stufe 2 hinausgehenden Ausmaß gebühren, zu erfolgen. Kann dadurch ein Ersatz nicht bewirkt werden, so ist der Ersatz durch Berücksichtigung bei Ansprüchen auf Pflegegeld der Stufen 1 und 2, jedoch nur bis zu deren Hälfte vorzunehmen. Kann auch dadurch ein Ersatz nicht bewirkt werden, so ist das zu Unrecht bezogene Pflegegeld zurückzufordern.

(5) Ist dem Ersatzpflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann auf seinen Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung gewährt werden. Wenn die Verpflichtung zum Ersatz eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zu dem zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.

(6) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind zu ersetzen. Empfang im guten Glauben kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Der Pflegegeldbezieher hat das Pflegegeld zu ersetzen, wenn er oder bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegegeldbeziehers sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 26 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte

a)

den Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht nach § 22 herbeigeführt hat oder

b)

erkennen musste, dass das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Ersatzpflicht besteht nur für Pflegegelder, die in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monats, in dem die Behörde vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, ausgezahlt wurden, es sei denn, die Leistung wurde durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichenseit 31.12.2011 weggefallen. Für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, daß die Geltendmachung der Ersatzpflicht im Verwaltungsweg einer Klage gleichzuhalten ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist mit Bescheid geltend zu machen.

(4) Die Hereinbringung hat zunächst durch Berücksichtigung bei laufenden Pflegegeldleistungen, soweit diese in einem über die Stufe 2 hinausgehenden Ausmaß gebühren, zu erfolgen. Kann dadurch ein Ersatz nicht bewirkt werden, so ist der Ersatz durch Berücksichtigung bei Ansprüchen auf Pflegegeld der Stufen 1 und 2, jedoch nur bis zu deren Hälfte vorzunehmen. Kann auch dadurch ein Ersatz nicht bewirkt werden, so ist das zu Unrecht bezogene Pflegegeld zurückzufordern.

(5) Ist dem Ersatzpflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann auf seinen Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung gewährt werden. Wenn die Verpflichtung zum Ersatz eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zu dem zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.

(6) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind zu ersetzen. Empfang im guten Glauben kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 gilt sinngemäß.

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