§ 3 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Pflegegeld gebührt nur Pflegebedürftigen, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben und

c)

nicht eine gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen oder einen Anspruch dem Grund nach auf eine solche Leistung haben oder einer Personengruppe angehören, die nach § 3 Abs. 3 oder 4 des Bundespflegegeldgesetzes in den Kreis der nach dem Bundespflegegeldgesetz anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:

a)

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Angehörige; dazu zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)

Fremde, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern

1.

hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung oder

2.

im Bereich der sozialen Sicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen bei Krankheit gleichgestellt sind,

c)

Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)

Fremde, die Angehörige im Sinn der lit. a Z 1, 2, 3 oder 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)

Fremde mit

1.

einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG, Daueraufenthalt – EG nach § 45 NAG oder Daueraufenthalt – Familienangehöriger nach § 48 NAG oder

2.

einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Niederlassungsbewilligung oder einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 49 NAG,

g)

sonstige Fremde, die seit mindestens drei Jahren in Tirol durchgehend ihren Hauptwohnsitz haben oder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Tirol geboren wurden.

(3) Abweichend vom Abs§ 3 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 lit. b haben Pflegebedürftige ohne Hauptwohnsitz in Tirol Anspruch auf Pflegegeld,

a)

wenn ihnen

1.

ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder ein Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 23, oder nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, oder

2.

eine wiederkehrende Leistung nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995 bzw. nach dem Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, in Verbindung mit dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 oder nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98,

gebührt oder

b)

wenn sie

1.

österreichische Staatsbürger oder diesen nach Abs. 2 lit. a, b und d gleichgestellt sind,

2.

im Ausland wohnen und im Staat des Wohnorts die unionsrechtlichen Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten und

3.

aufgrund dieser Vorschriften Anspruch darauf haben, ungeachtet ihres Wohnorts im Ausland Pflegegeld nach diesem Gesetz zu beziehen.

(4) Abweichend vom Abs. 1 lit. b haben Pflegebedürftige mit Hauptwohnsitz in Tirol keinen Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie

a)

ungeachtet ihres Hauptwohnsitzes in Tirol einen Anspruch auf eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach den Vorschriften eines anderen Bundeslandes haben oder eine solche Leistung beziehen oder

b)

einen Anspruch auf eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach ausländischen Vorschriften haben und diese Leistung aufgrund dieser Vorschriften oder aufgrund der unionsrechtlichen Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ungeachtet ihres Hauptwohnsitzes in Tirol beziehen oder beziehen könnten.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 02.12.2011 bis 31.12.2011
(1) Pflegegeld gebührt nur Pflegebedürftigen, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben und

c)

nicht eine gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen oder einen Anspruch dem Grund nach auf eine solche Leistung haben oder einer Personengruppe angehören, die nach § 3 Abs. 3 oder 4 des Bundespflegegeldgesetzes in den Kreis der nach dem Bundespflegegeldgesetz anspruchsberechtigten Personen einbezogen werden kann.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:

a)

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Angehörige; dazu zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)

Fremde, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern

1.

hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung oder

2.

im Bereich der sozialen Sicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen bei Krankheit gleichgestellt sind,

c)

Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)

Fremde, die Angehörige im Sinn der lit. a Z 1, 2, 3 oder 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)

Fremde mit

1.

einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG, Daueraufenthalt – EG nach § 45 NAG oder Daueraufenthalt – Familienangehöriger nach § 48 NAG oder

2.

einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Niederlassungsbewilligung oder einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 49 NAG,

g)

sonstige Fremde, die seit mindestens drei Jahren in Tirol durchgehend ihren Hauptwohnsitz haben oder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Tirol geboren wurden.

(3) Abweichend vom Abs§ 3 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 lit. b haben Pflegebedürftige ohne Hauptwohnsitz in Tirol Anspruch auf Pflegegeld,

a)

wenn ihnen

1.

ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder ein Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 23, oder nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, oder

2.

eine wiederkehrende Leistung nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995 bzw. nach dem Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, in Verbindung mit dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 oder nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98,

gebührt oder

b)

wenn sie

1.

österreichische Staatsbürger oder diesen nach Abs. 2 lit. a, b und d gleichgestellt sind,

2.

im Ausland wohnen und im Staat des Wohnorts die unionsrechtlichen Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten und

3.

aufgrund dieser Vorschriften Anspruch darauf haben, ungeachtet ihres Wohnorts im Ausland Pflegegeld nach diesem Gesetz zu beziehen.

(4) Abweichend vom Abs. 1 lit. b haben Pflegebedürftige mit Hauptwohnsitz in Tirol keinen Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie

a)

ungeachtet ihres Hauptwohnsitzes in Tirol einen Anspruch auf eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach den Vorschriften eines anderen Bundeslandes haben oder eine solche Leistung beziehen oder

b)

einen Anspruch auf eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach ausländischen Vorschriften haben und diese Leistung aufgrund dieser Vorschriften oder aufgrund der unionsrechtlichen Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ungeachtet ihres Hauptwohnsitzes in Tirol beziehen oder beziehen könnten.

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