§ 22 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Der Pflegebedürftige, bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegebedürftigen sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 22 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte sowie der Erbringer der Pflegeleistung haben jede Änderung in den für die Gewährung des Pflegegeldes maßgebenden Verhältnissen, die die Einstellung, die Herabsetzung oder das Ruhen des Pflegegeldes oder eine Anrechnung von Leistungen auf das Pflegegeld bewirken, binnen vier Wochen der Landesregierung anzuzeigenseit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes von Tirol in ein anderes Bundesland oder bei Wegzug in das Ausland die Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Tirol sind spätestens im Zeitpunkt der Verlegung bzw. des Wegzuges unter Bekanntgabe der neuen Wohnadresse der Landesregierung anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Der Pflegebedürftige, bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegebedürftigen sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 22 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte sowie der Erbringer der Pflegeleistung haben jede Änderung in den für die Gewährung des Pflegegeldes maßgebenden Verhältnissen, die die Einstellung, die Herabsetzung oder das Ruhen des Pflegegeldes oder eine Anrechnung von Leistungen auf das Pflegegeld bewirken, binnen vier Wochen der Landesregierung anzuzeigenseit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes von Tirol in ein anderes Bundesland oder bei Wegzug in das Ausland die Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Tirol sind spätestens im Zeitpunkt der Verlegung bzw. des Wegzuges unter Bekanntgabe der neuen Wohnadresse der Landesregierung anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten