§ 18 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn

a)

der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,

b)

ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist oder

c)

es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.

(2) Eine „außer Dienst“§ 18 T-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im AbsPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 03.12.2016 bis 31.12.2020
(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn

a)

der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,

b)

ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist oder

c)

es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.

(2) Eine „außer Dienst“§ 18 T-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im AbsPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.

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