§ 8 T-BWG (weggefallen)

Bienenwirtschaftsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes

a)

durch fachliche Beratung der Eigentümer von Bienenständen und

b)

durch wiederkehrende Kontrollen der Bienenstände im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes

mitzuwirken§ 8 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen. Die Landwirtschaftskammer wird dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Den von der Landwirtschaftskammer mit der Kontrolle nach Abs. 1 lit. b beauftragten Organen ist das Betreten der in Betracht kommenden Grundstücke zur Kontrolle von Bienenständen zu gestatten.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 oder 5 ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.01.2020
(1) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes

a)

durch fachliche Beratung der Eigentümer von Bienenständen und

b)

durch wiederkehrende Kontrollen der Bienenstände im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes

mitzuwirken§ 8 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen. Die Landwirtschaftskammer wird dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Den von der Landwirtschaftskammer mit der Kontrolle nach Abs. 1 lit. b beauftragten Organen ist das Betreten der in Betracht kommenden Grundstücke zur Kontrolle von Bienenständen zu gestatten.

(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 oder 5 ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten