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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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mitzuwirken§ 8 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen. Die Landwirtschaftskammer wird dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Den von der Landwirtschaftskammer mit der Kontrolle nach Abs. 1 lit. b beauftragten Organen ist das Betreten der in Betracht kommenden Grundstücke zur Kontrolle von Bienenständen zu gestatten.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 oder 5 ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
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mitzuwirken§ 8 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen. Die Landwirtschaftskammer wird dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und ist an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Den von der Landwirtschaftskammer mit der Kontrolle nach Abs. 1 lit. b beauftragten Organen ist das Betreten der in Betracht kommenden Grundstücke zur Kontrolle von Bienenständen zu gestatten.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 oder 5 ist die Landwirtschaftskammer zu hören.