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(1) Ein Bescheid,Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:
1. | ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, | |||||||||
2. | ein Bescheid, mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall der Z 1 vorliegt | |||||||||
(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Genehmigung oder über den angezeigten Rechtsvorgang auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(3) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig versagt oder wird er rechtskräftig untersagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.
(4) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Art. 3 Abs. 1 Z 2), wird er nicht untersagt (Art. 3 Abs. 1 Z 3), wird die zunächst fehlende Erklärung (Art. 3 Abs. 1 Z 4) abgegeben beziehungsweise im Verfahren im Sinne des Abs. 1 Z 2 festgestellt, daß kein Fall des Abs. 1 Z 1 vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.
(1) Ein Bescheid,Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:
1. | ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, | |||||||||
2. | ein Bescheid, mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall der Z 1 vorliegt | |||||||||
(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Genehmigung oder über den angezeigten Rechtsvorgang auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(3) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig versagt oder wird er rechtskräftig untersagt, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.
(4) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Art. 3 Abs. 1 Z 2), wird er nicht untersagt (Art. 3 Abs. 1 Z 3), wird die zunächst fehlende Erklärung (Art. 3 Abs. 1 Z 4) abgegeben beziehungsweise im Verfahren im Sinne des Abs. 1 Z 2 festgestellt, daß kein Fall des Abs. 1 Z 1 vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.