§ 7 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) hat die Aufgabe, für jene Behinderten, deren physischer oder psychischer Zustand einer beruflichen Eingliederung entgegensteht, Einrichtungen und Mittel zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie Einrichtungen und Mittel zur Eingliederung in die Gesellschaft bereitzustellen§ 7 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) darf nicht gleichzeitig mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung oder mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung gewährt werden.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) hat die Aufgabe, für jene Behinderten, deren physischer oder psychischer Zustand einer beruflichen Eingliederung entgegensteht, Einrichtungen und Mittel zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie Einrichtungen und Mittel zur Eingliederung in die Gesellschaft bereitzustellen§ 7 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie) darf nicht gleichzeitig mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung oder mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung gewährt werden.

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