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(2) Der Eigentümer eines Bienenstandes, von dem Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.
(3) Bienenkrankheiten sind den im § 8 Abs. 2 angeführten Organen unverzüglich zu melden.
(2) Der Eigentümer eines Bienenstandes, von dem Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.
(3) Bienenkrankheiten sind den im § 8 Abs. 2 angeführten Organen unverzüglich zu melden.