§ 2 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Das Pflegegeld gebührt Pflegebedürftigen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 3§ 2 TPGG, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Bedarf nach Betreuung und Hilfe (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde seit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 60 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 85 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 3: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 4: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 5: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn

a)

zeitlich nicht koordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

b)

die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;

Stufe 7: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn

a)

keine willentliche Steuerung von zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich ist oder

b)

ein gleich zu achtender Zustand vorliegt.

(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß an Pflege von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hierbei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten siebten bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(4) Der Pauschalwert nach Abs. 3 ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.

(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Pflegebedürftigen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf von Pflegebedürftigen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere aus einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(6) Pflegeerschwerende Faktoren nach Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörungen äußern.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung des Pflegebedarfes zu erlassen.

In dieser Verordnung sind insbesondere festzulegen:

a)

eine Definition der Begriffe Betreuung und Hilfe,

b)

Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte für die tägliche Körperpflege, für das Zubereiten und das Einnehmen von Mahlzeiten und für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,

c)

verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf,

d)

verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) zur Abgeltung des Mehraufwandes für den erwei-terten Pflegebedarf

1.

schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten siebten bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (Abs. 3) sowie

2.

Pflegebedürftiger mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (Abs. 5),

e)

spezifische Kriterien für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.2011
(1) Das Pflegegeld gebührt Pflegebedürftigen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 3§ 2 TPGG, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Bedarf nach Betreuung und Hilfe (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde seit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 60 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 85 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 3: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 4: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 5: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn

a)

zeitlich nicht koordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

b)

die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist;

Stufe 7: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn

a)

keine willentliche Steuerung von zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich ist oder

b)

ein gleich zu achtender Zustand vorliegt.

(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß an Pflege von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hierbei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten siebten bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(4) Der Pauschalwert nach Abs. 3 ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.

(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Pflegebedürftigen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf von Pflegebedürftigen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere aus einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(6) Pflegeerschwerende Faktoren nach Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörungen äußern.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung des Pflegebedarfes zu erlassen.

In dieser Verordnung sind insbesondere festzulegen:

a)

eine Definition der Begriffe Betreuung und Hilfe,

b)

Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte für die tägliche Körperpflege, für das Zubereiten und das Einnehmen von Mahlzeiten und für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,

c)

verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf,

d)

verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) zur Abgeltung des Mehraufwandes für den erwei-terten Pflegebedarf

1.

schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten siebten bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (Abs. 3) sowie

2.

Pflegebedürftiger mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (Abs. 5),

e)

spezifische Kriterien für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten