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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist die zuständige Behörde eine Bundesbehörde, so sind die von ihr eingehobenen Landes- bzw. Gemeindeverwaltungsabgaben der Gebietskörperschaft zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(3) Die von einem Gemeindeverband verwalteten Abgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung der Gemeindeverband besorgt.
(2) Ist die zuständige Behörde eine Bundesbehörde, so sind die von ihr eingehobenen Landes- bzw. Gemeindeverwaltungsabgaben der Gebietskörperschaft zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(3) Die von einem Gemeindeverband verwalteten Abgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung der Gemeindeverband besorgt.