§ 2 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Lenker hat sich gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll und höflich zu verhalten§ 2 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Lenker hat nach der Beendigung einer Fahrt festzustellen, ob Fahrgäste unbeabsichtigt Gegenstände zurückgelassen haben. Diese sind unverzüglich der nächstgelegenen für Fundsachen zuständigen Stelle zu übergeben.

(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

(4) In den Fahrzeugen besteht für die Fahrgäste und für das Fahrpersonal generelles Rauchverbot.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 03.12.2016 bis 31.12.2020
(1) Der Lenker hat sich gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll und höflich zu verhalten§ 2 T-PB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Der Lenker hat nach der Beendigung einer Fahrt festzustellen, ob Fahrgäste unbeabsichtigt Gegenstände zurückgelassen haben. Diese sind unverzüglich der nächstgelegenen für Fundsachen zuständigen Stelle zu übergeben.

(3) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

(4) In den Fahrzeugen besteht für die Fahrgäste und für das Fahrpersonal generelles Rauchverbot.

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