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(2) Das Amt der Landesregierung hat auf Verlangen Daten nach Abs§ 24 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 lit. a an die Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, an die nach den Landespflegegeldgesetzen für die Gewährung von Pflegegeld zuständigen Behörden und an die Gerichte zu übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(3) Das Amt der Landesregierung darf auf Ersuchen Daten nach Abs. 1 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Gerichte, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Amt der Landesregierung auf Ersuchen die für Zwecke der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlichen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht auch für die im § 16 genannten Einrichtungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht.
(5) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, und § 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 27/1992, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 1 verwendet werden:
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(6) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
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(7) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(8) Das Amt der Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 spätestens zehn Jahre nach dem Tod des Pflegebedürftigen zu löschen, sofern sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben weiter benötigt werden.
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(2) Das Amt der Landesregierung hat auf Verlangen Daten nach Abs§ 24 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 lit. a an die Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, an die nach den Landespflegegeldgesetzen für die Gewährung von Pflegegeld zuständigen Behörden und an die Gerichte zu übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(3) Das Amt der Landesregierung darf auf Ersuchen Daten nach Abs. 1 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Gerichte, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Amt der Landesregierung auf Ersuchen die für Zwecke der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlichen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht auch für die im § 16 genannten Einrichtungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht.
(5) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, und § 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 27/1992, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 1 verwendet werden:
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(6) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
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(7) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(8) Das Amt der Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 spätestens zehn Jahre nach dem Tod des Pflegebedürftigen zu löschen, sofern sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben weiter benötigt werden.