§ 24 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten verarbeiten und im Rahmen des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO), eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, verwenden, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

vom Pflegebedürftigen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über die Art des Einkommens sowie, sofern Zuschüsse nach § 27a beantragt und gewährt werden, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1, 2 und 3, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und Geschäftsfähigkeit, Daten über die Bestellung eines Sachwalters für den Pflegebedürftigen, die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen nach § 284b ABGB oder eines nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten, Daten über die konkrete Betreuungs- und Pflegesituation, Daten über die im § 3 Abs. 3 lit. a und 4 lit. a und b genannten Leistungen, Daten über nach § 5 Abs. 1 anzurechnende Leistungen, Daten über stationäre Aufenthalte im Sinn des § 8 Abs. 1 lit. a, Anhaltungen im Sinn des § 8 Abs. 1 lit. b und Unterbringungen im Sinn des § 9 Abs. 1, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgebende Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz zuerkannten Leistungen, Daten über ausbezahlte Pflegegelder und Zuschüsse nach § 27a und deren Verwendung sowie Daten über Schadenersatzansprüche nach § 27,

b)

von den in den §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 genannten

Einrichtungen, deren Trägern und Ansprechpersonen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von den nach § 17 Abs. 1 lit. a und b antragsberechtigten

Personen und Einrichtungen, deren Trägern und Ansprechpersonen:

Daten nach lit. b,

d)

vom gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter des Pflegebedürftigen, vom nach § 284b ABGB vertretungsbefugten nächsten Angehörigen und vom nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten: Daten nach lit. b, Daten über Bankverbindungen, Daten über ausbezahlte Pflegegelder und Zuschüsse nach § 27a und deren Verwendung,

e)

vom Angehörigen des Pflegebedürftigen, zu dem ein Betreuungsverhältnis nach § 1 Abs. 2 HBeG oder § 159 GewO 1994 besteht: Daten nach lit. b, Daten über Bankverbindungen und Daten über ausbezahlte Zuschüsse nach § 27a und deren Verwendung,

f)

von Betreuungspersonen nach § 27a: Daten nach lit. b und ausbildungsbezogene Daten.

(2) Das Amt der Landesregierung hat auf Verlangen Daten nach Abs§ 24 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 lit. a an die Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, an die nach den Landespflegegeldgesetzen für die Gewährung von Pflegegeld zuständigen Behörden und an die Gerichte zu übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(3) Das Amt der Landesregierung darf auf Ersuchen Daten nach Abs. 1 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Gerichte, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Amt der Landesregierung auf Ersuchen die für Zwecke der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlichen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht auch für die im § 16 genannten Einrichtungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht.

(5) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, und § 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 27/1992, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 1 verwendet werden:

a)

Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,

b)

Vermeidung von Doppelförderungen,

c)

Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,

d)

Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,

e)

Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung.

(6) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 5 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann und

c)

Zugriffe auf Daten nach lit. a nur in indirekt personenbezogener Form erfolgen dürfen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organe bzw. zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 5 lit. a bis e jeweils ausreichend ist.

(7) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.

(8) Das Amt der Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 spätestens zehn Jahre nach dem Tod des Pflegebedürftigen zu löschen, sofern sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben weiter benötigt werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2011
(1) Das Amt der Landesregierung darf folgende Daten verarbeiten und im Rahmen des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO), eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, verwenden, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

vom Pflegebedürftigen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über die Art des Einkommens sowie, sofern Zuschüsse nach § 27a beantragt und gewährt werden, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1, 2 und 3, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und Geschäftsfähigkeit, Daten über die Bestellung eines Sachwalters für den Pflegebedürftigen, die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen nach § 284b ABGB oder eines nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten, Daten über die konkrete Betreuungs- und Pflegesituation, Daten über die im § 3 Abs. 3 lit. a und 4 lit. a und b genannten Leistungen, Daten über nach § 5 Abs. 1 anzurechnende Leistungen, Daten über stationäre Aufenthalte im Sinn des § 8 Abs. 1 lit. a, Anhaltungen im Sinn des § 8 Abs. 1 lit. b und Unterbringungen im Sinn des § 9 Abs. 1, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgebende Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz zuerkannten Leistungen, Daten über ausbezahlte Pflegegelder und Zuschüsse nach § 27a und deren Verwendung sowie Daten über Schadenersatzansprüche nach § 27,

b)

von den in den §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 genannten

Einrichtungen, deren Trägern und Ansprechpersonen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von den nach § 17 Abs. 1 lit. a und b antragsberechtigten

Personen und Einrichtungen, deren Trägern und Ansprechpersonen:

Daten nach lit. b,

d)

vom gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter des Pflegebedürftigen, vom nach § 284b ABGB vertretungsbefugten nächsten Angehörigen und vom nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten: Daten nach lit. b, Daten über Bankverbindungen, Daten über ausbezahlte Pflegegelder und Zuschüsse nach § 27a und deren Verwendung,

e)

vom Angehörigen des Pflegebedürftigen, zu dem ein Betreuungsverhältnis nach § 1 Abs. 2 HBeG oder § 159 GewO 1994 besteht: Daten nach lit. b, Daten über Bankverbindungen und Daten über ausbezahlte Zuschüsse nach § 27a und deren Verwendung,

f)

von Betreuungspersonen nach § 27a: Daten nach lit. b und ausbildungsbezogene Daten.

(2) Das Amt der Landesregierung hat auf Verlangen Daten nach Abs§ 24 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 lit. a an die Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, an die nach den Landespflegegeldgesetzen für die Gewährung von Pflegegeld zuständigen Behörden und an die Gerichte zu übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(3) Das Amt der Landesregierung darf auf Ersuchen Daten nach Abs. 1 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Gerichte, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Amt der Landesregierung auf Ersuchen die für Zwecke der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz erforderlichen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht auch für die im § 16 genannten Einrichtungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht.

(5) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, und § 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 27/1992, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 1 verwendet werden:

a)

Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,

b)

Vermeidung von Doppelförderungen,

c)

Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,

d)

Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,

e)

Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung.

(6) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 5 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann und

c)

Zugriffe auf Daten nach lit. a nur in indirekt personenbezogener Form erfolgen dürfen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organe bzw. zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 5 lit. a bis e jeweils ausreichend ist.

(7) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.

(8) Das Amt der Landesregierung hat Daten nach Abs. 1 spätestens zehn Jahre nach dem Tod des Pflegebedürftigen zu löschen, sofern sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben weiter benötigt werden.

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