§ 17a TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Der Pflegebedürftige, bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegebedürftigen sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 17a TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte können die Beiziehung und Anhörung einer Vertrauensperson bei der Untersuchung verlangenseit 31.12.2011 weggefallen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.

(2) Bei der Begutachtung von Pflegebedürftigen, die

a)

in stationären Einrichtungen,

b)

durch ambulante Dienste oder

c)

im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach § 1 Abs. 2 HBeG oder nach § 159 GewO 1994

betreut bzw. gepflegt werden, sind zur Beurteilung der konkreten Pflege- bzw. Betreuungssituation auch Informationen der Pflege- und Betreuungspersonen einzuholen und Dokumentationen zu berücksichtigen, die von den Pflege- und Betreuungspersonen oder vom Träger der betreuenden Einrichtung geführt werden.

(3) Während eines stationären Aufenthaltes im Sinn des § 8 Abs. 1 lit. a oder einer Anhaltung im Sinn des § 8 Abs. 1 lit. b ist eine Begutachtung nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Der Pflegebedürftige, bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Pflegebedürftigen sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 17a TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte können die Beiziehung und Anhörung einer Vertrauensperson bei der Untersuchung verlangenseit 31.12.2011 weggefallen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.

(2) Bei der Begutachtung von Pflegebedürftigen, die

a)

in stationären Einrichtungen,

b)

durch ambulante Dienste oder

c)

im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach § 1 Abs. 2 HBeG oder nach § 159 GewO 1994

betreut bzw. gepflegt werden, sind zur Beurteilung der konkreten Pflege- bzw. Betreuungssituation auch Informationen der Pflege- und Betreuungspersonen einzuholen und Dokumentationen zu berücksichtigen, die von den Pflege- und Betreuungspersonen oder vom Träger der betreuenden Einrichtung geführt werden.

(3) Während eines stationären Aufenthaltes im Sinn des § 8 Abs. 1 lit. a oder einer Anhaltung im Sinn des § 8 Abs. 1 lit. b ist eine Begutachtung nicht zulässig.

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