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(2) Der Standort einer Belegstelle gilt als vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert, wenn
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(3) Im Schutzgebiet ist das Aufstellen und das Halten von Bienenständen verboten. Wird eine Belegstelle zu einer Bienen-Reinzuchtbelegstelle erklärt und liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b vor, so gilt das Verbot des Haltens von Bienenständen im Schutzgebiet nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bienenstände.
(4) Von dem Verbot nach Abs. 3 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn aufgrund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Standort einer Bienen-Reinzuchtbelegstelle vor dem Zuflug von Drohnen aus dem Bienenstand gesichert ist.
(5) Die Landesregierung kann für die Bienenzucht unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und auf die Bedürfnisse der Landeskultur durch Verordnung Zuchtbedingungen festsetzen sowie für die Belegstellen fachliche und technische Betriebsvorschriften erlassen.
(2) Der Standort einer Belegstelle gilt als vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert, wenn
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(3) Im Schutzgebiet ist das Aufstellen und das Halten von Bienenständen verboten. Wird eine Belegstelle zu einer Bienen-Reinzuchtbelegstelle erklärt und liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b vor, so gilt das Verbot des Haltens von Bienenständen im Schutzgebiet nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bienenstände.
(4) Von dem Verbot nach Abs. 3 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn aufgrund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Standort einer Bienen-Reinzuchtbelegstelle vor dem Zuflug von Drohnen aus dem Bienenstand gesichert ist.
(5) Die Landesregierung kann für die Bienenzucht unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und auf die Bedürfnisse der Landeskultur durch Verordnung Zuchtbedingungen festsetzen sowie für die Belegstellen fachliche und technische Betriebsvorschriften erlassen.