§ 7 T-BWG (weggefallen)

Bienenwirtschaftsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann Belegstellen zur Zucht von Königinnen und Drohnen der dunklen Tiroler Biene oder der grauen Carnica durch Verordnung zu Bienen-Reinzuchtbelegstellen erklären, wenn ihr Standort vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert ist§ 7 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen.

(2) Der Standort einer Belegstelle gilt als vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert, wenn

a)

im Umkreis von 9 km um die Belegstelle (Schutzgebiet) kein Bienenstand gehalten wird oder

b)

auf Grund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Zuflug fremder Drohnen aus einem im Schutzgebiet gehaltenen Bienenstand zur Belegstelle ausgeschlossen ist.

(3) Im Schutzgebiet ist das Aufstellen und das Halten von Bienenständen verboten. Wird eine Belegstelle zu einer Bienen-Reinzuchtbelegstelle erklärt und liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b vor, so gilt das Verbot des Haltens von Bienenständen im Schutzgebiet nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bienenstände.

(4) Von dem Verbot nach Abs. 3 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn aufgrund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Standort einer Bienen-Reinzuchtbelegstelle vor dem Zuflug von Drohnen aus dem Bienenstand gesichert ist.

(5) Die Landesregierung kann für die Bienenzucht unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und auf die Bedürfnisse der Landeskultur durch Verordnung Zuchtbedingungen festsetzen sowie für die Belegstellen fachliche und technische Betriebsvorschriften erlassen.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.01.2020
(1) Die Landesregierung kann Belegstellen zur Zucht von Königinnen und Drohnen der dunklen Tiroler Biene oder der grauen Carnica durch Verordnung zu Bienen-Reinzuchtbelegstellen erklären, wenn ihr Standort vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert ist§ 7 T-BWG seit 31.01.2020 weggefallen.

(2) Der Standort einer Belegstelle gilt als vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert, wenn

a)

im Umkreis von 9 km um die Belegstelle (Schutzgebiet) kein Bienenstand gehalten wird oder

b)

auf Grund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Zuflug fremder Drohnen aus einem im Schutzgebiet gehaltenen Bienenstand zur Belegstelle ausgeschlossen ist.

(3) Im Schutzgebiet ist das Aufstellen und das Halten von Bienenständen verboten. Wird eine Belegstelle zu einer Bienen-Reinzuchtbelegstelle erklärt und liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b vor, so gilt das Verbot des Haltens von Bienenständen im Schutzgebiet nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bienenstände.

(4) Von dem Verbot nach Abs. 3 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn aufgrund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Standort einer Bienen-Reinzuchtbelegstelle vor dem Zuflug von Drohnen aus dem Bienenstand gesichert ist.

(5) Die Landesregierung kann für die Bienenzucht unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und auf die Bedürfnisse der Landeskultur durch Verordnung Zuchtbedingungen festsetzen sowie für die Belegstellen fachliche und technische Betriebsvorschriften erlassen.

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