§ 17 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur auf Antrag zu gewähren. Antragsberechtigt sind auch:

a)

der Erbringer der Pflegeleistung und der Träger jener stationären Einrichtung, in der der Pflegebedürftige untergebracht ist, und

b)

Familienmitglieder oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen im gemeinsamen Haushalt leben, ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn kein Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(2) Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Ein bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eingebrachter und von diesen Stellen weitergeleiteter Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn§ 17 TPGG seit der Erlassung des letzten Bescheides noch kein Jahr vergangen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht wird31.12.2011 weggefallen.

(4) Anträgen auf Gewährung von Pflegegeld sind die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise in Kopie anzuschließen, insbesondere

a)

die Geburtsurkunde des Pflegebedürftigen,

b)

der Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Pflegebedürftigen, bei fremden Pflegebedürftigen der nach dem Recht des Herkunftsstaates vorgesehene Nachweis der Staatsangehörigkeit bzw. ein von den Behörden des Herkunftsstaates ausgestelltes Reisedokument,

c)

bei Pflegebedürftigen, die gleichgestellte Angehörige im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1, 2 und 3 sind, Nachweise, aus denen die Angehörigeneigenschaft hervorgeht,

d)

sofern vorhanden, aktuelle ärztliche Befunde,

e)

Angaben über die Art des Einkommens des Pflegebedürftigen,

f)

Nachweise über die Art und die Höhe von nach § 5 Abs. 1 anzurechnenden Geld- und Sachleistungen, bei erheblich behinderten Kindern der Bescheid des Finanzamtes über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

g)

bei Pflegebedürftigen, die im Inland über keinen aufrechten Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung verfügen, Nachweise über das allfällige Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes im Ausland,

h)

bei Pflegebedürftigen mit einem Sachwalter der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung des Sachwalters,

f)

bei fremden Pflegebedürftigen zusätzlich

1.

im Fall des § 3 Abs. 2 lit. b, c, d und g ein gültiger Aufenthaltstitel,

2.

im Fall des § 3 Abs. 2 lit. e der Bescheid über die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl bzw. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten,

3.

im Fall des § 3 Abs. 2 lit. f der dort jeweils bezeichnete gültige Aufenthaltstitel.

(5) Anträgen auf Gewährung von Pflegegeld sind weiters anzuschließen:

a)

im Fall der Auszahlung des Pflegegeldes durch bargeldlose Überweisung (§ 11 Abs. 3) eine Bankerklärung des in Aussicht genommenen Pflegegeldempfängers, die den Anforderungen des § 11 Abs. 4, 5 und 6 entspricht, und

b)

im Fall des Bestehens von Schadenersatzansprüchen, die nach § 27 auf das Land Tirol übergehen, die nach § 27 Abs. 3 zu erstattende Anzeige.

(6) Anträgen auf Erhöhung des Pflegegeldes sind die im Abs. 4 und 5 genannten Unterlagen und Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich diesbezüglich gegenüber der letzten Antragstellung eine Änderung ergeben hat.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur auf Antrag zu gewähren. Antragsberechtigt sind auch:

a)

der Erbringer der Pflegeleistung und der Träger jener stationären Einrichtung, in der der Pflegebedürftige untergebracht ist, und

b)

Familienmitglieder oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen im gemeinsamen Haushalt leben, ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn kein Zweifel über den Bestand und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(2) Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Ein bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eingebrachter und von diesen Stellen weitergeleiteter Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn§ 17 TPGG seit der Erlassung des letzten Bescheides noch kein Jahr vergangen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht wird31.12.2011 weggefallen.

(4) Anträgen auf Gewährung von Pflegegeld sind die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise in Kopie anzuschließen, insbesondere

a)

die Geburtsurkunde des Pflegebedürftigen,

b)

der Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Pflegebedürftigen, bei fremden Pflegebedürftigen der nach dem Recht des Herkunftsstaates vorgesehene Nachweis der Staatsangehörigkeit bzw. ein von den Behörden des Herkunftsstaates ausgestelltes Reisedokument,

c)

bei Pflegebedürftigen, die gleichgestellte Angehörige im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1, 2 und 3 sind, Nachweise, aus denen die Angehörigeneigenschaft hervorgeht,

d)

sofern vorhanden, aktuelle ärztliche Befunde,

e)

Angaben über die Art des Einkommens des Pflegebedürftigen,

f)

Nachweise über die Art und die Höhe von nach § 5 Abs. 1 anzurechnenden Geld- und Sachleistungen, bei erheblich behinderten Kindern der Bescheid des Finanzamtes über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

g)

bei Pflegebedürftigen, die im Inland über keinen aufrechten Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung verfügen, Nachweise über das allfällige Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes im Ausland,

h)

bei Pflegebedürftigen mit einem Sachwalter der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung des Sachwalters,

f)

bei fremden Pflegebedürftigen zusätzlich

1.

im Fall des § 3 Abs. 2 lit. b, c, d und g ein gültiger Aufenthaltstitel,

2.

im Fall des § 3 Abs. 2 lit. e der Bescheid über die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl bzw. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten,

3.

im Fall des § 3 Abs. 2 lit. f der dort jeweils bezeichnete gültige Aufenthaltstitel.

(5) Anträgen auf Gewährung von Pflegegeld sind weiters anzuschließen:

a)

im Fall der Auszahlung des Pflegegeldes durch bargeldlose Überweisung (§ 11 Abs. 3) eine Bankerklärung des in Aussicht genommenen Pflegegeldempfängers, die den Anforderungen des § 11 Abs. 4, 5 und 6 entspricht, und

b)

im Fall des Bestehens von Schadenersatzansprüchen, die nach § 27 auf das Land Tirol übergehen, die nach § 27 Abs. 3 zu erstattende Anzeige.

(6) Anträgen auf Erhöhung des Pflegegeldes sind die im Abs. 4 und 5 genannten Unterlagen und Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich diesbezüglich gegenüber der letzten Antragstellung eine Änderung ergeben hat.

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