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(2) Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Ein bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eingebrachter und von diesen Stellen weitergeleiteter Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn§ 17 TPGG seit der Erlassung des letzten Bescheides noch kein Jahr vergangen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht wird31.12.2011 weggefallen.
(4) Anträgen auf Gewährung von Pflegegeld sind die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise in Kopie anzuschließen, insbesondere
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(5) Anträgen auf Gewährung von Pflegegeld sind weiters anzuschließen:
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(6) Anträgen auf Erhöhung des Pflegegeldes sind die im Abs. 4 und 5 genannten Unterlagen und Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich diesbezüglich gegenüber der letzten Antragstellung eine Änderung ergeben hat.
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(2) Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Ein bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eingebrachter und von diesen Stellen weitergeleiteter Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn§ 17 TPGG seit der Erlassung des letzten Bescheides noch kein Jahr vergangen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht wird31.12.2011 weggefallen.
(4) Anträgen auf Gewährung von Pflegegeld sind die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise in Kopie anzuschließen, insbesondere
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(5) Anträgen auf Gewährung von Pflegegeld sind weiters anzuschließen:
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(6) Anträgen auf Erhöhung des Pflegegeldes sind die im Abs. 4 und 5 genannten Unterlagen und Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich diesbezüglich gegenüber der letzten Antragstellung eine Änderung ergeben hat.