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(2) Der Aufwand für das Pflegegeld und für die Zuschüsse nach § 27a ist zunächst vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v. H. dieses Aufwandes, soweit er nicht nach den §§ 26 und 27 gedeckt ist, zu leisten.
(3) Für die Aufteilung der von den Gemeinden nach Abs. 2 zu tragenden Kosten auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft, die Fälligkeit der Zahlung und die Leistung von Vorschüssen gilt § 21 Abs. 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes.
(2) Der Aufwand für das Pflegegeld und für die Zuschüsse nach § 27a ist zunächst vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v. H. dieses Aufwandes, soweit er nicht nach den §§ 26 und 27 gedeckt ist, zu leisten.
(3) Für die Aufteilung der von den Gemeinden nach Abs. 2 zu tragenden Kosten auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft, die Fälligkeit der Zahlung und die Leistung von Vorschüssen gilt § 21 Abs. 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes.