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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Werden dem Pflegegeldbezieher Geldleistungen im Sinn des Abs§ 5 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 rückwirkend zuerkannt, so sind diese ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung rückwirkend auf das Pflegegeld anzurechnen. Für den Ersatz der aufgrund rückwirkender Anrechnung zu viel ausbezahlten Pflegegelder gilt § 26 Abs. 2 bis 6.
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(2) Werden dem Pflegegeldbezieher Geldleistungen im Sinn des Abs§ 5 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 rückwirkend zuerkannt, so sind diese ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung rückwirkend auf das Pflegegeld anzurechnen. Für den Ersatz der aufgrund rückwirkender Anrechnung zu viel ausbezahlten Pflegegelder gilt § 26 Abs. 2 bis 6.