§ 5 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Geldleistungen, die dem Pflegegeldbezieher wegen seiner Pflegebedürftigkeit

a)

nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften als dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden oder

b)

nach den Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden und den Anspruch auf Pflegegeld nicht ausschließen (§ 3 Abs. 4), sind insoweit auf das Pflegegeld anzurechnen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie das Pflegegeld abdecken. Vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist ein Betrag von 60.– Euro im Monat anzurechnen. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Werden dem Pflegegeldbezieher Geldleistungen im Sinn des Abs§ 5 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 rückwirkend zuerkannt, so sind diese ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung rückwirkend auf das Pflegegeld anzurechnen. Für den Ersatz der aufgrund rückwirkender Anrechnung zu viel ausbezahlten Pflegegelder gilt § 26 Abs. 2 bis 6.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Geldleistungen, die dem Pflegegeldbezieher wegen seiner Pflegebedürftigkeit

a)

nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften als dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden oder

b)

nach den Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden und den Anspruch auf Pflegegeld nicht ausschließen (§ 3 Abs. 4), sind insoweit auf das Pflegegeld anzurechnen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie das Pflegegeld abdecken. Vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist ein Betrag von 60.– Euro im Monat anzurechnen. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Werden dem Pflegegeldbezieher Geldleistungen im Sinn des Abs§ 5 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. 1 rückwirkend zuerkannt, so sind diese ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung rückwirkend auf das Pflegegeld anzurechnen. Für den Ersatz der aufgrund rückwirkender Anrechnung zu viel ausbezahlten Pflegegelder gilt § 26 Abs. 2 bis 6.

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