§ 6 Fachk-V

Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 6

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Kräne und Stapler führen, ohne die hiefür erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 4 nachweisen zu können, dürfen diese Tätigkeiten weiter durchführen. Ergibt jedoch die Gefahrenbeurteilung eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit solcher Bediensteter, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist, für deren Dauer das Ausmaß der möglichen Gefährdung maßgebend ist, den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach § 4 erbringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 6

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Kräne und Stapler führen, ohne die hiefür erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 4 nachweisen zu können, dürfen diese Tätigkeiten weiter durchführen. Ergibt jedoch die Gefahrenbeurteilung eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit solcher Bediensteter, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist, für deren Dauer das Ausmaß der möglichen Gefährdung maßgebend ist, den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach § 4 erbringen.

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