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(2) Personen, denen in einem Verfahren, das vor dem 1. Juli 1996 eingeleitet wurde, ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wird oder bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, gebührt ein Betrag von monatlich 203,10 Euro. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
(3) Wurde ein Pflegebedürftiger vor dem 1. Juli 1996 in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt oder in einer Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol untergebracht, so ist § 8 Abs. 1 lit. a, 2 und 3 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Die Ausgleichszahlungen im Sinn des Abs. 1 werden mit Wirkung vom 1.Jänner 2005 um 2 v. H. erhöht und auf Beträge von vollen 10 Cent gerundet. Dabei sind Beträge ab 5 Cent aufzurunden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
(5) Die Ausgleichszahlungen im Sinn des Abs. 1 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 wie folgt erhöht und nach Abs. 4 gerundet:
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(2) Personen, denen in einem Verfahren, das vor dem 1. Juli 1996 eingeleitet wurde, ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wird oder bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, gebührt ein Betrag von monatlich 203,10 Euro. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
(3) Wurde ein Pflegebedürftiger vor dem 1. Juli 1996 in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt oder in einer Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol untergebracht, so ist § 8 Abs. 1 lit. a, 2 und 3 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Die Ausgleichszahlungen im Sinn des Abs. 1 werden mit Wirkung vom 1.Jänner 2005 um 2 v. H. erhöht und auf Beträge von vollen 10 Cent gerundet. Dabei sind Beträge ab 5 Cent aufzurunden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.
(5) Die Ausgleichszahlungen im Sinn des Abs. 1 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 wie folgt erhöht und nach Abs. 4 gerundet:
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