§ 28 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 29§ 28 TPGG, 30, 31, 32, 34 und 36 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl seit 31.12.2011 weggefallen. Nr. 55/1993, finden auf Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine pflegebezogene Geldleistung nach den im § 29 Abs. 1 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, genannten Rechtsvorschriften gewährt wurde, weiterhin Anwendung.

(2) Personen, denen in einem Verfahren, das vor dem 1. Juli 1996 eingeleitet wurde, ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wird oder bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, gebührt ein Betrag von monatlich 203,10 Euro. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.

(3) Wurde ein Pflegebedürftiger vor dem 1. Juli 1996 in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt oder in einer Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol untergebracht, so ist § 8 Abs. 1 lit. a, 2 und 3 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Die Ausgleichszahlungen im Sinn des Abs. 1 werden mit Wirkung vom 1.Jänner 2005 um 2 v. H. erhöht und auf Beträge von vollen 10 Cent gerundet. Dabei sind Beträge ab 5 Cent aufzurunden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.

(5) Die Ausgleichszahlungen im Sinn des Abs. 1 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 wie folgt erhöht und nach Abs. 4 gerundet:

a)

bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 um 4 v. H.,

b)

bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 3, 4 oder 5 um 5 v. H. und

c)

bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 um 6 v. H..

Der Vervielfachung sind die nach Abs. 4 erhöhten Beträge zugrunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Die §§ 29§ 28 TPGG, 30, 31, 32, 34 und 36 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl seit 31.12.2011 weggefallen. Nr. 55/1993, finden auf Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine pflegebezogene Geldleistung nach den im § 29 Abs. 1 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, genannten Rechtsvorschriften gewährt wurde, weiterhin Anwendung.

(2) Personen, denen in einem Verfahren, das vor dem 1. Juli 1996 eingeleitet wurde, ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wird oder bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, gebührt ein Betrag von monatlich 203,10 Euro. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.

(3) Wurde ein Pflegebedürftiger vor dem 1. Juli 1996 in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt oder in einer Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol untergebracht, so ist § 8 Abs. 1 lit. a, 2 und 3 des Tiroler Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 55/1993, in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Die Ausgleichszahlungen im Sinn des Abs. 1 werden mit Wirkung vom 1.Jänner 2005 um 2 v. H. erhöht und auf Beträge von vollen 10 Cent gerundet. Dabei sind Beträge ab 5 Cent aufzurunden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2004 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.

(5) Die Ausgleichszahlungen im Sinn des Abs. 1 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 wie folgt erhöht und nach Abs. 4 gerundet:

a)

bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 um 4 v. H.,

b)

bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 3, 4 oder 5 um 5 v. H. und

c)

bei einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 um 6 v. H..

Der Vervielfachung sind die nach Abs. 4 erhöhten Beträge zugrunde zu legen.

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