§ 21 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Der Pflegebedürftige, sein gesetzlicher Vertreter, sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehören, der nach § 284b ABGB§ 21 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige und der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sind über den Zweck des Pflegegeldes und die Verpflichtung zur widmungsgemäßen Verwendung zu informierenseit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben das Pflegegeld widmungsgemäß zu verwenden.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu überprüfen. Die im Abs. 1 genannten und die mit dem Pflegegeldbezieher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen haben die Prüfung zu ermöglichen. Sie haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, den Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gestatten.

(4) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht oder nicht ausreichend erfüllt, so kann das Pflegegeld für die Dauer der Pflichtverletzung herabgesetzt, eingestellt oder durch Sachleistungen ersetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Der Pflegebedürftige, sein gesetzlicher Vertreter, sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehören, der nach § 284b ABGB§ 21 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige und der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sind über den Zweck des Pflegegeldes und die Verpflichtung zur widmungsgemäßen Verwendung zu informierenseit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben das Pflegegeld widmungsgemäß zu verwenden.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu überprüfen. Die im Abs. 1 genannten und die mit dem Pflegegeldbezieher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen haben die Prüfung zu ermöglichen. Sie haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, den Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gestatten.

(4) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht oder nicht ausreichend erfüllt, so kann das Pflegegeld für die Dauer der Pflichtverletzung herabgesetzt, eingestellt oder durch Sachleistungen ersetzt werden.

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