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(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben das Pflegegeld widmungsgemäß zu verwenden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu überprüfen. Die im Abs. 1 genannten und die mit dem Pflegegeldbezieher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen haben die Prüfung zu ermöglichen. Sie haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, den Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gestatten.
(4) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht oder nicht ausreichend erfüllt, so kann das Pflegegeld für die Dauer der Pflichtverletzung herabgesetzt, eingestellt oder durch Sachleistungen ersetzt werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben das Pflegegeld widmungsgemäß zu verwenden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu überprüfen. Die im Abs. 1 genannten und die mit dem Pflegegeldbezieher im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen haben die Prüfung zu ermöglichen. Sie haben insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, den Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gestatten.
(4) Werden die Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht oder nicht ausreichend erfüllt, so kann das Pflegegeld für die Dauer der Pflichtverletzung herabgesetzt, eingestellt oder durch Sachleistungen ersetzt werden.