§ 3 T-LSG § 3

Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1961 bis 31.12.9999

(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.

(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:

a)

physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der in § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stellen;

c)

Agrargemeinschaften;

d)

der Landeskulturfonds für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951).

(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1961 bis 31.12.9999

(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.

(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:

a)

physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der in § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stellen;

c)

Agrargemeinschaften;

d)

der Landeskulturfonds für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951).

(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.

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