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Legende:
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(2) Zur Unterbringung von Behinderten auf geschützten Arbeitsplätzen gewährt das Land Zuschüsse an den jeweiligen Arbeitgeber.
(3) Ein Zuschuß des Landes darf nur gewährt werden, wenn die Arbeitsleistung des Behinderten dauernd mindestens 50 v.H. der Normalarbeitsleistung beträgt.
(4) Der Zuschuß des Landes darf 50 v.H., in sozialen Härtefällen 60 v.H. des kollektivvertraglich festgesetzten Entgeltes nicht übersteigen.
(5) Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses des Landes sind in angemessenen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre zu überprüfen.
(2) Zur Unterbringung von Behinderten auf geschützten Arbeitsplätzen gewährt das Land Zuschüsse an den jeweiligen Arbeitgeber.
(3) Ein Zuschuß des Landes darf nur gewährt werden, wenn die Arbeitsleistung des Behinderten dauernd mindestens 50 v.H. der Normalarbeitsleistung beträgt.
(4) Der Zuschuß des Landes darf 50 v.H., in sozialen Härtefällen 60 v.H. des kollektivvertraglich festgesetzten Entgeltes nicht übersteigen.
(5) Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses des Landes sind in angemessenen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre zu überprüfen.