§ 2 Fachk-V

Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

Kräne Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen; nicht als Kräne gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung;

b)

Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem Lastträger.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

Kräne Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen; nicht als Kräne gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung;

b)

Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem Lastträger.

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