Grundstücksverkehr-Vereinbarung (T-GruVe-VE) Fundstelle

Grundstücksverkehr-Vereinbarung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.1993 bis 31.12.9999

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)

Änderung

LGBl. Nr. 42/2005, 33/2009, 3/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Anmerkung

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung am 19. November 1992
genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 mit 17. April 1993 in
Kraft getreten.

Die Art. II und III der Kundmachung LGBl. Nr. 42/2005 lauten:

"Artikel II
In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim
Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen,
sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der
Vereinbarung mitteilen.

Artikel III
Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die
Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den
Ländern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer je eine
beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 18.
November 2003 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 28. Mai 2005 in Kraft."

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.1993 bis 31.12.9999

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)

Änderung

LGBl. Nr. 42/2005, 33/2009, 3/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Anmerkung

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung am 19. November 1992
genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 mit 17. April 1993 in
Kraft getreten.

Die Art. II und III der Kundmachung LGBl. Nr. 42/2005 lauten:

"Artikel II
In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim
Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen,
sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der
Vereinbarung mitteilen.

Artikel III
Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die
Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den
Ländern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer je eine
beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 18.
November 2003 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 1 mit 28. Mai 2005 in Kraft."

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