§ 10 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Auf Antrag können vor dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht§ 10 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.

(3) § 26 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Auf Antrag können vor dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht§ 10 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.

(3) § 26 gilt sinngemäß.

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