§ 20 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Personenkraftwagen, die im Rahmen des Gästewagen§ 20 T- Gewerbes verwendet werden, sind hinten mit einer grünen, quadratischen Tafel, Klebefolie oder Aufschrift zu kennzeichnenPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Kennzeichnung muss eine Seitenlänge von 150 mm, einen 10 mm breiten schwarzen Rand und in der Mitte in schwarzer Schrift den Buchstaben „G“ für Personenkraftwagen im Gästewagen- Gewerbe in der Höhe von 75 mm haben.

(2) Tafeln, Zeichen oder sonstige bildliche Darstellungen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 verwechselt werden können, dürfen nicht verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.2020
(1) Personenkraftwagen, die im Rahmen des Gästewagen§ 20 T- Gewerbes verwendet werden, sind hinten mit einer grünen, quadratischen Tafel, Klebefolie oder Aufschrift zu kennzeichnenPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. Die Kennzeichnung muss eine Seitenlänge von 150 mm, einen 10 mm breiten schwarzen Rand und in der Mitte in schwarzer Schrift den Buchstaben „G“ für Personenkraftwagen im Gästewagen- Gewerbe in der Höhe von 75 mm haben.

(2) Tafeln, Zeichen oder sonstige bildliche Darstellungen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 verwechselt werden können, dürfen nicht verwendet werden.

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