§ 8 T-APG Andere Vorschriften über die Auskunftspflicht

Auskunftspflichtgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1989 bis 31.12.9999

Vorschriften, die eine weitergehende Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft festlegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1989 bis 31.12.9999

Vorschriften, die eine weitergehende Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft festlegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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