§ 4 T-LSG § 4

Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1961 bis 31.12.9999

Parteien im Siedlungsverfahren sind:

1.

die Antragsteller im Sinne des § 3;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen, sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1961 bis 31.12.9999

Parteien im Siedlungsverfahren sind:

1.

die Antragsteller im Sinne des § 3;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen, sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

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