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(2) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen sind nicht zurückzuzahlen, wenn
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(3) Die rückforderbaren Geldleistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zur Rückzahlung zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Geldleistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(2) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen sind nicht zurückzuzahlen, wenn
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(3) Die rückforderbaren Geldleistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zur Rückzahlung zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Geldleistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.