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Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
1. | die Neuerrichtung von Betrieben; | |||||||||
2. | die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden außerhalb eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen; | |||||||||
3. | die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe; | |||||||||
4. | die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer | |||||||||
a) | sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder | |||||||||
b) | wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder | |||||||||
c) | in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, | |||||||||
in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt; | ||||||||||
5. | die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind; | |||||||||
6. | die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten; | |||||||||
7. | die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums. |
Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
1. | die Neuerrichtung von Betrieben; | |||||||||
2. | die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden außerhalb eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen; | |||||||||
3. | die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe; | |||||||||
4. | die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer | |||||||||
a) | sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder | |||||||||
b) | wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder | |||||||||
c) | in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, | |||||||||
in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt; | ||||||||||
5. | die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind; | |||||||||
6. | die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten; | |||||||||
7. | die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums. |