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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Taxifahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Sicherheitsgurten, Kleiderhaken, Gepäcksträger und dergleichen) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Sie dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen.
(2) Das Taxifahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Sicherheitsgurten, Kleiderhaken, Gepäcksträger und dergleichen) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Sie dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen.