§ 3 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Im Taxi§ 3 T-Gewerbe dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die mindestens vier Türen haben und für mindestens vier Personen abgesehen vom Lenker kraftfahrrechtlich zugelassen sindPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. Die im Taxi-Gewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge müssen zudem eine Mindestlänge von 4,20 Meter aufweisen, dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglichen, über den erforderlichen freien Kopf- und Fußraum sowie über ein Kofferraumvolumen von mindestens 400 Liter verfügen. Anstelle zweier Türen kann auch eine Schiebetür mit einer ausreichenden Größe angebracht sein, welche dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglicht.

(2) Das Taxifahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Sicherheitsgurten, Kleiderhaken, Gepäcksträger und dergleichen) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Sie dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 03.12.2016 bis 31.12.2020
(1) Im Taxi§ 3 T-Gewerbe dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die mindestens vier Türen haben und für mindestens vier Personen abgesehen vom Lenker kraftfahrrechtlich zugelassen sindPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen. Die im Taxi-Gewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge müssen zudem eine Mindestlänge von 4,20 Meter aufweisen, dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglichen, über den erforderlichen freien Kopf- und Fußraum sowie über ein Kofferraumvolumen von mindestens 400 Liter verfügen. Anstelle zweier Türen kann auch eine Schiebetür mit einer ausreichenden Größe angebracht sein, welche dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglicht.

(2) Das Taxifahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Sicherheitsgurten, Kleiderhaken, Gepäcksträger und dergleichen) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Sie dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten