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Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit nach den Bestimmungen des TBSG 2003 oder einer anderen dazu erlassenen Verordnung eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, diese Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestaltet ist.
(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(3) Der Dienstgeber hat dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
a) | hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr und des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird, | |||||||||
b) | in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist, | |||||||||
c) | gegebenenfalls auch für Bedienstete mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung – eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und | |||||||||
d) | so beschaffen ist, dass ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist. |
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit nach den Bestimmungen des TBSG 2003 oder einer anderen dazu erlassenen Verordnung eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, diese Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestaltet ist.
(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(3) Der Dienstgeber hat dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
a) | hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr und des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird, | |||||||||
b) | in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist, | |||||||||
c) | gegebenenfalls auch für Bedienstete mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung – eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und | |||||||||
d) | so beschaffen ist, dass ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist. |
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.