§ 8 T-PB 2000 (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 8

Auffahrbeschränkungen

Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs§ 8 T-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sindPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2000 bis 31.12.2020
§ 8

Auffahrbeschränkungen

Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs§ 8 T-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sindPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten