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Auffahrbeschränkungen
Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs§ 8 T-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sindPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen.
Auffahrbeschränkungen
Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs§ 8 T-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sindPB 2000 seit 31.12.2020 weggefallen.