§ 29 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Der Empfänger einer Geldleistung oder sein gesetzlicher Vertreter sowie die nach § 20 § 29 T-RGund § 20a zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichteten Personen haben jede Änderung in den für die Gewährung dieser Geldleistung bzw seit 30.06.2018 weggefallen. in den für die Festsetzung der Kostenbeiträge nach § 20 und § 20a maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Eintritt der Änderung Kenntnis erlangt haben, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 27.11.2015 bis 30.06.2018
Der Empfänger einer Geldleistung oder sein gesetzlicher Vertreter sowie die nach § 20 § 29 T-RGund § 20a zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichteten Personen haben jede Änderung in den für die Gewährung dieser Geldleistung bzw seit 30.06.2018 weggefallen. in den für die Festsetzung der Kostenbeiträge nach § 20 und § 20a maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Eintritt der Änderung Kenntnis erlangt haben, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

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