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Nachweis der Fachkenntnisse
Der Nachweis der Fachkenntnisse ist zu erbringen:
a) | durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder anderen Ausbildungseinrichtung, | |||||||||
b) | durch ein Zeugnis einer Einrichtung, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes vom zuständigen Bundesminister zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt wurde, oder | |||||||||
c) | durch ein vom zuständigen Bundesminister nach § 113 Abs. 3 ASchG anerkanntes Zeugnis. |
Nachweis der Fachkenntnisse
Der Nachweis der Fachkenntnisse ist zu erbringen:
a) | durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder anderen Ausbildungseinrichtung, | |||||||||
b) | durch ein Zeugnis einer Einrichtung, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes vom zuständigen Bundesminister zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt wurde, oder | |||||||||
c) | durch ein vom zuständigen Bundesminister nach § 113 Abs. 3 ASchG anerkanntes Zeugnis. |