§ 4 Fachk-V

Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 4

Nachweis der Fachkenntnisse

 

Der Nachweis der Fachkenntnisse ist zu erbringen:

a)

durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder anderen Ausbildungseinrichtung,

b)

durch ein Zeugnis einer Einrichtung, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes vom zuständigen Bundesminister zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt wurde, oder

c)

durch ein vom zuständigen Bundesminister nach § 113 Abs. 3 ASchG anerkanntes Zeugnis.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 4

Nachweis der Fachkenntnisse

 

Der Nachweis der Fachkenntnisse ist zu erbringen:

a)

durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder anderen Ausbildungseinrichtung,

b)

durch ein Zeugnis einer Einrichtung, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes vom zuständigen Bundesminister zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt wurde, oder

c)

durch ein vom zuständigen Bundesminister nach § 113 Abs. 3 ASchG anerkanntes Zeugnis.

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