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(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann§ 6 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach dem Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit dem Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes.
(4) Fällt eine Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes weg, so ist das Pflegegeld einzustellen. Tritt eine für die Höhe des Pflegegeldes maßgebende Veränderung ein, so ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
(5) Die Wirksamkeit der Maßnahmen nach Abs. 4 ist mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Veränderung folgenden Monats festzusetzen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist:
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(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann§ 6 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach dem Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit dem Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes.
(4) Fällt eine Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes weg, so ist das Pflegegeld einzustellen. Tritt eine für die Höhe des Pflegegeldes maßgebende Veränderung ein, so ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
(5) Die Wirksamkeit der Maßnahmen nach Abs. 4 ist mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Veränderung folgenden Monats festzusetzen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist:
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