§ 6 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Das Pflegegeld gebührt

a)

mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats, oder,

b)

wenn die Leistungszuständigkeit nach dem Bundespflegegeldgesetz entfällt und das Land Tirol nach § 3 für die Gewährung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Bundes folgenden Monats; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 2 und 2a ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.

(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann§ 6 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach dem Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit dem Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.

(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes.

(4) Fällt eine Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes weg, so ist das Pflegegeld einzustellen. Tritt eine für die Höhe des Pflegegeldes maßgebende Veränderung ein, so ist das Pflegegeld neu zu bemessen.

(5) Die Wirksamkeit der Maßnahmen nach Abs. 4 ist mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Veränderung folgenden Monats festzusetzen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

a)

die Einstellung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Entziehung bzw. Herabsetzung ausgesprochen wurde;

b)

die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit dem Beginn des Monats wirksam, der auf die Geltendmachung der maßgebenden Veränderung oder der von Amts wegen eingeleiteten ärztlichen Feststellung folgt;

c)

die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich auf Grund einer Änderung dieses Gesetzes oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder der alljährlichen Anpassung der nach § 5 auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird mit dem Beginn des Monats wirksam, in dem diese Änderung eintritt.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Das Pflegegeld gebührt

a)

mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats, oder,

b)

wenn die Leistungszuständigkeit nach dem Bundespflegegeldgesetz entfällt und das Land Tirol nach § 3 für die Gewährung des Pflegegeldes zuständig wird, bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Bundes folgenden Monats; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 2 und 2a ist in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten.

(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann§ 6 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach dem Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit dem Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.

(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes.

(4) Fällt eine Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes weg, so ist das Pflegegeld einzustellen. Tritt eine für die Höhe des Pflegegeldes maßgebende Veränderung ein, so ist das Pflegegeld neu zu bemessen.

(5) Die Wirksamkeit der Maßnahmen nach Abs. 4 ist mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Veränderung folgenden Monats festzusetzen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

a)

die Einstellung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Entziehung bzw. Herabsetzung ausgesprochen wurde;

b)

die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit dem Beginn des Monats wirksam, der auf die Geltendmachung der maßgebenden Veränderung oder der von Amts wegen eingeleiteten ärztlichen Feststellung folgt;

c)

die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich auf Grund einer Änderung dieses Gesetzes oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder der alljährlichen Anpassung der nach § 5 auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird mit dem Beginn des Monats wirksam, in dem diese Änderung eintritt.

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