Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bestehende Verträge nach der Tiroler Pflegeordnung bleiben aufrecht.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Bestehende Verträge nach der Tiroler Pflegeordnung bleiben aufrecht.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|