§ 35 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1§ 35 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen. Jänner 1984 in Kraft. Gleichzeitig treten das Tiroler Behinderten- und Pflegebeihilfengesetz, LGBl. Nr. 12/1965, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1967, 64/1976 und 34/1981 sowie die Tiroler Pflegeordnung, LGBl. Nr. 40/1953, außer Kraft. § 26 Abs. 2 erster Satz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) Bestehende Verträge nach der Tiroler Pflegeordnung bleiben aufrecht.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

3.

Richtlinie 2009/50/EG des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. 2009 Nr. L 155, S. 17,

4.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 07.12.2013 bis 30.06.2018
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1§ 35 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen. Jänner 1984 in Kraft. Gleichzeitig treten das Tiroler Behinderten- und Pflegebeihilfengesetz, LGBl. Nr. 12/1965, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 5/1967, 64/1976 und 34/1981 sowie die Tiroler Pflegeordnung, LGBl. Nr. 40/1953, außer Kraft. § 26 Abs. 2 erster Satz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(2) Bestehende Verträge nach der Tiroler Pflegeordnung bleiben aufrecht.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

3.

Richtlinie 2009/50/EG des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. 2009 Nr. L 155, S. 17,

4.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9.

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