§ 2 T-VAG (weggefallen)

Verwaltungsabgabengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat das Ausmaß der Verwaltungsabgaben (Tarife) nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen§ 2 T-VAG seit 19.03.2019 weggefallen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall den Betrag von 1.100,– Euro nicht übersteigen.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben zu regeln, wobei die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Barzahlung, im bargeldlosen Zahlungsverkehr, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte vorgesehen werden kann.

Stand vor dem 19.03.2019

In Kraft vom 01.06.1968 bis 19.03.2019
(1) Die Landesregierung hat das Ausmaß der Verwaltungsabgaben (Tarife) nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen§ 2 T-VAG seit 19.03.2019 weggefallen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall den Betrag von 1.100,– Euro nicht übersteigen.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben zu regeln, wobei die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Barzahlung, im bargeldlosen Zahlungsverkehr, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte vorgesehen werden kann.

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