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(2) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Entsteht die Abgabenpflicht aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts oder liegt sonst die Voraussetzung nach dem ersten Satz nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne Weiteres entrichtet wird, von der sachlich zuständigen Behörde mit gesondertem Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben.
(2) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Entsteht die Abgabenpflicht aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts oder liegt sonst die Voraussetzung nach dem ersten Satz nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne Weiteres entrichtet wird, von der sachlich zuständigen Behörde mit gesondertem Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben.