§ 16 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Rehabilitationsmaßnahmen sind einzustellen, wenn der Behinderte

a)

das Ziel der Rehabilitation erreicht hat,

b)

das Ziel der Rehabilitation nicht erreichen kann,

c)

die Erreichung des Zieles der Rehabilitation vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet oder

d)

eine Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 lit. a und b oder Abs. 4 nicht mehr erfüllt.

(2) Rehabilitationsmaßnahmen können eingestellt werden, wenn der Behinderte trotz nachweislicher schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach § 20 Abs. 1 § 16 T-RGoder § 20a nicht nachkommt und die Einstellung der Rehabilitationsmaßnahme keine unbillige Härte für den Behinderten darstellt seit 30.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 27.11.2015 bis 30.06.2018
(1) Rehabilitationsmaßnahmen sind einzustellen, wenn der Behinderte

a)

das Ziel der Rehabilitation erreicht hat,

b)

das Ziel der Rehabilitation nicht erreichen kann,

c)

die Erreichung des Zieles der Rehabilitation vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet oder

d)

eine Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 lit. a und b oder Abs. 4 nicht mehr erfüllt.

(2) Rehabilitationsmaßnahmen können eingestellt werden, wenn der Behinderte trotz nachweislicher schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach § 20 Abs. 1 § 16 T-RGoder § 20a nicht nachkommt und die Einstellung der Rehabilitationsmaßnahme keine unbillige Härte für den Behinderten darstellt seit 30.06.2018 weggefallen.

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