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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Rehabilitationsmaßnahmen können eingestellt werden, wenn der Behinderte trotz nachweislicher schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach § 20 Abs. 1 § 16 T-RGoder § 20a nicht nachkommt und die Einstellung der Rehabilitationsmaßnahme keine unbillige Härte für den Behinderten darstellt seit 30.06.2018 weggefallen.
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(2) Rehabilitationsmaßnahmen können eingestellt werden, wenn der Behinderte trotz nachweislicher schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach § 20 Abs. 1 § 16 T-RGoder § 20a nicht nachkommt und die Einstellung der Rehabilitationsmaßnahme keine unbillige Härte für den Behinderten darstellt seit 30.06.2018 weggefallen.