§ 9 T-BWG (weggefallen)

Bienenwirtschaftsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

entgegen den Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 2 und 3 oder 7 Abs. 3 einen Bienenstand hält,

b)

einer ihm nach § 6 Abs. 1 oder 2 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,

c)

einem Verbot zuwiderhandelt, das in einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 5 festgelegt ist,

d)

die Durchführung einer Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 behindert oder vereitelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer der ihm nach § 4 Abs. 4 § 9 T-BWGoder 5 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder der Bestimmung des § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 365,- Euro zu bestrafen seit 31.01.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.06.1980 bis 31.01.2020
(1) Wer

a)

entgegen den Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 2 und 3 oder 7 Abs. 3 einen Bienenstand hält,

b)

einer ihm nach § 6 Abs. 1 oder 2 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,

c)

einem Verbot zuwiderhandelt, das in einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 5 festgelegt ist,

d)

die Durchführung einer Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 behindert oder vereitelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer der ihm nach § 4 Abs. 4 § 9 T-BWGoder 5 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder der Bestimmung des § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 365,- Euro zu bestrafen seit 31.01.2020 weggefallen.

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